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Bauherrenmodell
Der Begriff Bauherrenmodell (ursprünglich auch „Kölner Modell“, weil es an der Universität Köln entwickelt wurde) bezeichnet eine Form der Kapitalanlage im Wohnungsbau. Der Anleger tritt in diesem Modell nicht als Erwerber der Immobilie auf, sondern als Bauherr. Meistens wird das Bauherrenmodell von Bauherrengemeinschaften genutzt.Als Bauherr kann der Anleger, im Gegensatz zum Erwerb einer Immobilie, einen Teil der Kosten (z.B. Fremdkapitalzinsen, Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren) als Werbungskosten geltend machen, die seine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verringern.Für zahlreiche Bauherren endete die Beteiligung an einem Bauherrenmodell allerdings in einem finanziellen Fiasko, da bedingt durch die enorm hohen sogenannten „weichen“ Kosten, für Konzeption, Prospektierung, Vertrieb, Steuerberatung, Treuhänder, Mietgarantie etc., der Kaufpreis sich im Mittel um mehr als 35 % − in extremen Einzelfällen bis zu 100 % − erhöhte, so dass nach Ausschöpfung der anfänglichen Steuervorteile und Ablauf der Mietgarantie erhebliche Belastungen für die Tilgung der Kredite verblieben.In den 1980/90er Jahren wurden zudem nahezu alle Bauherrenmodelle über Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften als zwischengeschaltete Treuhänder abgewickelt. In der Vertragsgestaltung fand sich dann in den meisten Fällen auch die Beauftragung zum Kaufvertragsabschluß und zur Finanzierung des Objektes. Da dieses einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellte, versuchten zahlreiche Bauherren − teilweise erst nach Ausschöpfung der Steuervorteile − die geschlossenen Verträge wegen Nichtigkeit anzufechten. Teilweise wurde die Anfechtung auch damit begründet, dass das jeweils finanzierende Kreditinstitut einen Wissensvorsprung hatte und die „weichen“ Kosten die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschritten hätten.Der Bundesgerichtshof hat aber in zahlreichen Urteilen hierzu bei Verträgen, die bis Mitte der 1990er Jahre abgeschlossen wurden, die Anfechtung wegen Nichtigkeit nahezu ausnahmslos zurückgewiesen. Klagen, die sich auf das Argument der Sittenwidrigkeit stützten, waren nur in denjenigen Fällen erfolgreich, in denen die zusätzlichen, „weichen“ Kosten dem nominalen Kaufpreis zumindest nahe kamen.