Immobilien / Wohnung mieten oder kaufen

Immobilien und Wohnungen zum Mieten und Kaufen

Aktuelle Entwicklung

  • Seit 1949 gibt es steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Baukosten (z. B. die sog. „7b-Abschreibung“ bei der Einkommensteuer).
  • Im Jahr 1982 wurde eine Vergünstigung für Kinder eingeführt (Baukindergeld).
  • Im Jahr 1987 wurde im Zusammenhang mit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung des eigengenutzten Wohnraums (§ 21a EStG) die Förderung vom § 7b auf den § 10e EStG umgestellt. Hierbei wurden 50 % des Bodenwertes in die Förderung mit einbezogen.
  • Seit 1996 gibt es das Eigenheimzulagengesetz. Gleichzeitig wurde die Förderung nach § 10e EStG abgeschafft.
  • Schon im August 2003 wurde von der Bundesregierung ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt: das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004). Dieses sah die Abschaffung der Eigenheimzulage vor. Nach Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat einigte man sich im Dezember 2003 im Vermittlungsausschuss auf die Änderung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (d. h. die vorher genehmigten Eigenheimzulagen blieben unverändert):
    • Der maximale Fördergrundbetrag verringert sich von 2.556 € (ehemals für Neubau) oder 1.278 € (ehemals für Altbau) auf 1.250 € im Jahr (unabhängig davon, ob für Neu- oder Altbau).
    • Die Kinderzulage erhöht sich von 767 auf 800 € im Jahr je Kind.
    • Die Einkunftsgrenze verringert sich von 81.807 auf 70.000 € bei Ledigen, bzw. von 163.614 auf 140.000 € bei Verheirateten (jeweils Summe der positiven Einkünfte in den vergangenen zwei Jahren).
    • Die Einkunftsgrenze erhöht sich je Kind nicht mehr um 30.678, sondern nur noch um 30.000 €.
    • Ausbauten und Erweiterungen werden nicht mehr gefördert.
  • Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde das Eigenheimzulagengesetz geändert: Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt danach unberücksichtigt.
  • November 2004: Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage. In diesem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz ist die völlige Streichung der Eigenheimzulage zugunsten von Bildungs- und Forschungsausgaben vorgesehen. Der Bundesrat lehnt diese ersatzlose Streichung ab. Die Bundesregierung ruft den Vermittlungsausschuss an. Der Vermittlungsausschuss hat die Beratung in seiner letzten Sitzung 5. September 2005 erneut vertagt; damit wurde in dieser Legislaturperiode nicht mehr über die Abschaffung der Eigenheimzulage entschieden.
  • November 2005: In dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde beschlossen, dass die Eigenheimzulage zum 1. Januar 2006 abgeschafft wird (siehe Koalitionsvertrag; Zeile 3513).
  • 29. November 2005: Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschließen einen gemeinsamen Gesetzentwurf [2] zur ersatzlosen Streichung der Eigenheimzulage in den Bundestag einzubringen.
  • 15. Dezember 2005: Der Bundestag stimmt dem Gesetz zu.
  • 21. Dezember 2005: Der Bundesrat stimmt dem Gesetz zu.

Bauherren, die noch vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung ihres Objektes begonnen oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, können die bisherige Eigenheimzulage über den gesamten Förderzeitraum in Anspruch nehmen. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum des Eingangs der notwendigen Bauunterlagen bei der nach Landesrecht zuständigen Baubehörde (Eingang der Baugenehmigung oder der Bauanzeige). Nur bei anzeige- und genehmigungsfreien Bauten gilt der tatsächliche Herstellungsbeginn.

Da die Baugenehmigungen mindestens drei Jahre gelten und Bauanzeigen (z. B. nach § 69a NBauO) bis zu zehn Jahre Gültigkeit haben können (oder verlängert werden können, siehe BFH-Urteil III R61/03 vom 4. November 2004), bleibt die Eigenheimzulage noch mindestens bis 2013 erhalten.

Es sind somit auch Fälle denkbar, in denen Jahre nach dem Bauantrag oder der Bauanzeige erst mit dem Bau begonnen wird, diese Baumaßnahme bei Fertigstellung dann dennoch aufgrund eines/einer vor Abschaffung der Eigenheimzulage gestellten Bauantrags oder Bauanzeige gefördert wird.

Bereits festgesetzte Förderungen bleiben aus Gründen des Vertrauensschutzes unangetastet.

Bei einem Fördervolumen von mehr als 10 Milliarden €/Jahr bis 2005 mindert die Abschaffung der Eigenheimzulage im ersten Jahr die Ausgaben voraussichtlich nur um rund 200 Millionen € - erst nach gut acht Jahren wird das komplette Einsparpotential von dann 6 Milliarden erreicht. (Quelle: IWH-Pressemitteilung S. 7)

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