Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben für die Dauer von längstens acht Jahren Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes, wenn sie:
- eine Wohnung im Inland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ohne Liechtenstein anschaffen oder herstellen,
- die Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzen und
- die Summe ihrer positiven Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und
- der Objektverbrauch noch nicht eingetreten ist.
Begünstigt ist (gemäß EigZulG § 6(1)) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung. Maßgeblich ist der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff, d.h. die Wohneinheit muss baulich abgeschlossen sein, einen eigenen Zugang besitzen, über eine Mindestgröße (nach ständiger Rechtsprechung mind. ca. 25 m²) und über die notwendigen Nebenräume, wie Küche und Bad, die zur Führung eines eigenen Haushalts nötig sind, verfügen.
Nicht gefördert wird eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die eine (auch teilweise) Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen wird.
Eine Wohnung im Ausland wird zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht gefördert. Die EU-Kommission sieht darin allerdings einen Verstoß gegen EU-Recht und hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt (Az: C-152/05). Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass auch Wohnungen und Häuser in anderen EU-Mitgliedsstaaten gefördert werden müssen. Der Europäische Gerichtshof hat dies im Urteil[1] vom 17. Januar 2008 bestätigt. Eine Stellungnahme vom Bundesministerium der Finanzen, welche im Bundessteuerblatt Teil I demnächst veröffentlicht wird kündigt an, dass in diesen und den meisten EWR-Fällen die Eigenheimzulage gewährt werden soll.
Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Zulage bei Anschaffung vom Ehepartner ist ausgeschlossen. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der selbstgenutzten Wohnung (§ 255 HGB) einschließlich des dazu gehörigen Grund und Bodens.
Die Wohnung muss vom bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder eine Vermietung zu Wohnzwecken ist schädlich. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und endet mit Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wird wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken behandelt. Eine Zahlung von Verbrauchskosten (Wasser, Strom, ...) an den Eigentümer ist für die Erlangung der Förderung nicht hinderlich.
Die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre darf:
- bei Alleinstehenden 70.000 €,
- bei Verheirateten 140.000 €
- zuzüglich 30.000 € je Kind
nicht übersteigen (§ 5 EigZulG).
Maßgeblich sind die Einkünfte im „Erstjahr“ (d. h. im ersten Jahr, in dem die Zulage gezahlt wird) und im Vorjahr. Wenn die Einkünfte im Jahr des Einzugs und dem Jahr davor über der Grenze liegen, später aber darunter, kann man ab diesem Zeitpunkt Eigenheimzulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums erhalten.
Alleinstehende können die Eigenheimzulage nur für ein Objekt, Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen, für zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Wer bereits früher:
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes oder
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 15 Abs.1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes
- Abzugsbeträge nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes
- Abzugsbeträge nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes
- eine steuerliche Begünstigung für dieselbe Wohnung von einem anderen Staat oder
- schon einmal eine Eigenheimzulage
in Anspruch genommen hat, hat damit seinen Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht.
Ehepartner können, wenn vorher noch kein Objektverbrauch stattgefunden hat, die Eigenheimzulage zweimal in Anspruch nehmen.
Objekte im Eigentum beider Ehegatten führen nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (z. B. Trennung) dazu, dass für beide Ehepartner Objektverbrauch eingetreten ist. Alternative: Ein Ehegatte überträgt noch im Jahr der Trennung seinen Anteil auf den Ehepartner. Für den übertragenden Partner tritt in diesem Fall kein Objektverbrauch ein.
Nicht in vollem Umfang ausgenutzte Förderzeiträume können bis zur vollständigen Ausnutzung der acht Förderjahre auf eine weitere selbstgenutzte eigene Wohnung übertragen werden, wenn der notarielle Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 geschlossen worden ist. Nach diesem Datum ist eine Übertragung auf ein Folgeobjekt ausgeschlossen.
- Dauer der Förderung: Acht Jahre
Der Förderzeitraum beginnt immer im Jahr der Anschaffung bzw. Fertigstellung. Gezahlt wird die Zulage aber erst dann, wenn die Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind. Zieht man nicht im ersten Jahr ein, oder wird die Einkunftsgrenze erst später unterschritten, dann ist die effektive Förderungsdauer entsprechend kürzer (sog. Neujahrsfalle)
- 1 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, höchstens 1.250 € im Jahr (Fördergrundbetrag)
- Kinderzulage pro Kind: 800 € im Jahr. Voraussetzung für die Zahlung der Kinderzulage ist, dass für das Kind im Förderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld gezahlt wurde und das Kind im selben Haushalt wie der Antragsteller lebt.
Die Eigenheimzulage wird im ersten Jahr innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. In den Folgejahren erfolgt die Auszahlung immer zum 15. März.
Ändern sich die Verhältnisse für die Gewährung der Förderung (z. B. Geburt eines Kindes), so ist die Zulage von diesem Jahr an neu festzusetzen. Entfallen die Voraussetzungen für die Förderung während des Kalenderjahres, wird der Zulagebescheid mit Wirkung ab dem Folgejahr geändert.
Nach § 17 EigZulG wird die Eigenheimzulage auch bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen festgesetzt: Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5.000 € an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt (Gesetzesänderung, die – aus fiskalischer Sicht – durch BFH-Rechtsprechung notwendig wurde). Voraussetzung ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 € für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile innehat.
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 €; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. (Rechtslage für Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach dem 31. Dezember 2003)