Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§2 (2) Nr.2 EStG). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Überschusseinkünfte und keine Gewinneinkünfte. Sie sind nach §2 (1) Nr.6 EStG steuerpflichtig.
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